Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MessbG

§ 42 Fristen

Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.

§ 41 § 43