Gesetze / Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
MgVG§ 19a Information über das Verhandlungsergebnis
Die Leitungen informieren die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern.