Gesetze / MiCA
MiCAArt 110a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) alle Namen des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;
ii) im Falle juristischer Personen die Rechtsträgerkennung des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
iii) im Falle juristischer Personen die Größenklasse des Emittenten, des Anbieters bzw. der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
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(4) Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) alle Namen des Emittenten wertreferenzierter Token, des Emittenten von E-Geld-Token und des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, auf die sich die Informationen beziehen;
ii) sofern verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Emittenten wertreferenzierter Token, des Emittenten von E-Geld-Token und des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;
iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch. Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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