Gesetze / MiCA · CELEX 02023R1114-20240109
Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung)
150 Normen · Änderungen
- Art 1 Gegenstand
- Art 2 Anwendungsbereich
- Art 3 Begriffsbestimmungen
- Art 4 Öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
- Art 5 Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel
- Art 6 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers
- Art 7 Marketingmitteilungen
- Art 8 Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
- Art 9 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
- Art 10 Ergebnis des öffentlichen Angebots und Sicherheitsvorkehrungen
- Art 11 Rechte von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
- Art 12 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen
- Art 13 Widerrufsrecht
- Art 14 Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
- Art 15 Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
- Art 16 Zulassung
- Art 17 Anforderungen an Kreditinstitute
- Art 18 Beantragung der Zulassung
- Art 19 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token
- Art 20 Prüfung des Zulassungsantrags
- Art 21 Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
- Art 22 Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token
- Art 23 Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden
- Art 24 Entzug der Zulassung
- Art 25 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token
- Art 26 Haftung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
- Art 27 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
- Art 28 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers
- Art 29 Marketingmitteilungen
- Art 30 Kontinuierliche Unterrichtung der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
- Art 31 Beschwerdeverfahren
- Art 32 Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
- Art 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan
- Art 34 Regelungen zur Unternehmensführung
- Art 35 Eigenmittelanforderungen
- Art 36
- Art 37 Verwahrung des Reservevermögens
- Art 38
- Art 39 Recht auf Rücktausch
- Art 40 Verbot der Gewährung von Zinsen
- Art 41 Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
- Art 42 Inhalt der Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
- Art 43 Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
- Art 44 Freiwillige Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
- Art 45 Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token
- Art 46 Sanierungsplan
- Art 47 Rücktauschplan
- Art 48 Anforderungen für das öffentliche Angebot von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel
- Art 49 Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token
- Art 50 Verbot der Gewährung von Zinsen
- Art 51 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token
- Art 52 Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
- Art 53 Marketingmitteilungen
- Art 54 Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen
- Art 55 Sanierungs- und Rücktauschplan
- Art 56 Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
- Art 57 Freiwillige Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
- Art 58
- Art 59 Zulassung
- Art 60 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
- Art 61 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden
- Art 62 Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Art 63 Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
- Art 64 Entzug der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Art 65 Grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Art 66 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden
- Art 67 Aufsichtsrechtliche Anforderungen
- Art 68 Regelungen zur Unternehmensführung
- Art 69 Unterrichtung der zuständigen Behörden
- Art 70 Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
- Art 71 Beschwerdeverfahren
- Art 72
- Art 73 Auslagerung
- Art 74 Geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Art 75 Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
- Art 76 Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Art 77
- Art 78 Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Art 79 Platzierung von Kryptowerten
- Art 80 Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Art 81 Beratung zu Kryptowerten Portfolioverwaltung von Kryptowerten
- Art 82 Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
- Art 83 Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Art 84 Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Art 85 Ermittlung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Art 86 Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch
- Art 87 Insiderinformationen
- Art 88 Offenlegung von Insiderinformationen
- Art 89 Verbot von Insidergeschäften
- Art 90 Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen
- Art 91 Verbot der Marktmanipulation
- Art 92 Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
- Art 93 Zuständige Behörden
- Art 94 Befugnisse der zuständigen Behörden
- Art 95 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
- Art 96 Zusammenarbeit mit EBA und ESMA
- Art 97 Förderung der Konvergenz bei der Einstufung von Kryptowerten
- Art 98 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- Art 99 Übermittlungspflicht
- Art 100 Wahrung des Berufsgeheimnisses
- Art 101 Datenschutz
- Art 102 Vorsorgliche Maßnahmen
- Art 103 Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention
- Art 104 Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention
- Art 105 Produktintervention seitens der zuständigen Behörden
- Art 106 Koordinierung mit der ESMA oder der EBA
- Art 107 Zusammenarbeit mit Drittländern
- Art 108 Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden
- Art 109 Register von Kryptowerte-Whitepapers, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Art 110 Register der nicht konformen Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen
- Art 110a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
- Art 111 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
- Art 112 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
- Art 113 Rechtsmittel
- Art 114 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen
- Art 115 Berichterstattung über verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen an die ESMA und die EBA
- Art 116 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Art 117 Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
- Art 118 Ausschuss der EBA für Kryptowerte
- Art 119 Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
- Art 120 Unverbindliche Stellungnahmen der Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token
- Art 121 Rechtsprivileg
- Art 122 Informationsersuchen
- Art 123 Allgemeine Untersuchungsbefugnisse
- Art 124 Prüfungen vor Ort
- Art 125 Informationsaustausch
- Art 126 Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der EBA und Drittländern
- Art 127 Weitergabe von Informationen aus Drittländern
- Art 128 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- Art 129 Wahrung des Berufsgeheimnisses
- Art 130 Aufsichtsmaßnahmen der EBA
- Art 131 Geldbußen
- Art 132 Zwangsgelder
- Art 133 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
- Art 134 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
- Art 135 Anhörung der betreffenden Personen
- Art 136 Überprüfung durch den Gerichtshof
- Art 137 Aufsichtsgebühren
- Art 138 Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden
- Art 139 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 140 Berichte über die Anwendung dieser Verordnung
- Art 141 Jahresbericht der ESMA über Marktentwicklungen
- Art 142 Bericht über die jüngsten Entwicklungen bei Kryptowerten
- Art 143 Übergangsmaßnahmen
- Art 144 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
- Art 145 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
- Art 146 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
- Art 147 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- Art 148 Umsetzung der Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
- Art 149 Inkrafttreten und Anwendung