Gesetze / MiCA · CELEX 02023R1114-20240109

Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung)

150 Normen · Änderungen

  1. Art 1 Gegenstand
  2. Art 2 Anwendungsbereich
  3. Art 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art 4 Öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
  5. Art 5 Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel
  6. Art 6 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers
  7. Art 7 Marketingmitteilungen
  8. Art 8 Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
  9. Art 9 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
  10. Art 10 Ergebnis des öffentlichen Angebots und Sicherheitsvorkehrungen
  11. Art 11 Rechte von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
  12. Art 12 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen
  13. Art 13 Widerrufsrecht
  14. Art 14 Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
  15. Art 15 Haftung für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
  16. Art 16 Zulassung
  17. Art 17 Anforderungen an Kreditinstitute
  18. Art 18 Beantragung der Zulassung
  19. Art 19 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token
  20. Art 20 Prüfung des Zulassungsantrags
  21. Art 21 Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
  22. Art 22 Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token
  23. Art 23 Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden
  24. Art 24 Entzug der Zulassung
  25. Art 25 Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token
  26. Art 26 Haftung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
  27. Art 27 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
  28. Art 28 Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers
  29. Art 29 Marketingmitteilungen
  30. Art 30 Kontinuierliche Unterrichtung der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token
  31. Art 31 Beschwerdeverfahren
  32. Art 32 Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
  33. Art 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan
  34. Art 34 Regelungen zur Unternehmensführung
  35. Art 35 Eigenmittelanforderungen
  36. Art 36
  37. Art 37 Verwahrung des Reservevermögens
  38. Art 38
  39. Art 39 Recht auf Rücktausch
  40. Art 40 Verbot der Gewährung von Zinsen
  41. Art 41 Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
  42. Art 42 Inhalt der Prüfung der geplanten Übernahme eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token
  43. Art 43 Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
  44. Art 44 Freiwillige Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte Token
  45. Art 45 Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token
  46. Art 46 Sanierungsplan
  47. Art 47 Rücktauschplan
  48. Art 48 Anforderungen für das öffentliche Angebot von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel
  49. Art 49 Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token
  50. Art 50 Verbot der Gewährung von Zinsen
  51. Art 51 Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token
  52. Art 52 Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen
  53. Art 53 Marketingmitteilungen
  54. Art 54 Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen
  55. Art 55 Sanierungs- und Rücktauschplan
  56. Art 56 Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
  57. Art 57 Freiwillige Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
  58. Art 58
  59. Art 59 Zulassung
  60. Art 60 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
  61. Art 61 Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden
  62. Art 62 Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
  63. Art 63 Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
  64. Art 64 Entzug der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
  65. Art 65 Grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
  66. Art 66 Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden
  67. Art 67 Aufsichtsrechtliche Anforderungen
  68. Art 68 Regelungen zur Unternehmensführung
  69. Art 69 Unterrichtung der zuständigen Behörden
  70. Art 70 Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
  71. Art 71 Beschwerdeverfahren
  72. Art 72
  73. Art 73 Auslagerung
  74. Art 74 Geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
  75. Art 75 Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
  76. Art 76 Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
  77. Art 77
  78. Art 78 Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
  79. Art 79 Platzierung von Kryptowerten
  80. Art 80 Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
  81. Art 81 Beratung zu Kryptowerten Portfolioverwaltung von Kryptowerten
  82. Art 82 Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
  83. Art 83 Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
  84. Art 84 Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
  85. Art 85 Ermittlung signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
  86. Art 86 Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch
  87. Art 87 Insiderinformationen
  88. Art 88 Offenlegung von Insiderinformationen
  89. Art 89 Verbot von Insidergeschäften
  90. Art 90 Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen
  91. Art 91 Verbot der Marktmanipulation
  92. Art 92 Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
  93. Art 93 Zuständige Behörden
  94. Art 94 Befugnisse der zuständigen Behörden
  95. Art 95 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
  96. Art 96 Zusammenarbeit mit EBA und ESMA
  97. Art 97 Förderung der Konvergenz bei der Einstufung von Kryptowerten
  98. Art 98 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
  99. Art 99 Übermittlungspflicht
  100. Art 100 Wahrung des Berufsgeheimnisses
  101. Art 101 Datenschutz
  102. Art 102 Vorsorgliche Maßnahmen
  103. Art 103 Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention
  104. Art 104 Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention
  105. Art 105 Produktintervention seitens der zuständigen Behörden
  106. Art 106 Koordinierung mit der ESMA oder der EBA
  107. Art 107 Zusammenarbeit mit Drittländern
  108. Art 108 Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden
  109. Art 109 Register von Kryptowerte-Whitepapers, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
  110. Art 110 Register der nicht konformen Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen
  111. Art 110a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
  112. Art 111 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
  113. Art 112 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
  114. Art 113 Rechtsmittel
  115. Art 114 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen
  116. Art 115 Berichterstattung über verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen an die ESMA und die EBA
  117. Art 116 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
  118. Art 117 Aufsichtsaufgaben der EBA in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
  119. Art 118 Ausschuss der EBA für Kryptowerte
  120. Art 119 Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token
  121. Art 120 Unverbindliche Stellungnahmen der Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token
  122. Art 121 Rechtsprivileg
  123. Art 122 Informationsersuchen
  124. Art 123 Allgemeine Untersuchungsbefugnisse
  125. Art 124 Prüfungen vor Ort
  126. Art 125 Informationsaustausch
  127. Art 126 Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen der EBA und Drittländern
  128. Art 127 Weitergabe von Informationen aus Drittländern
  129. Art 128 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
  130. Art 129 Wahrung des Berufsgeheimnisses
  131. Art 130 Aufsichtsmaßnahmen der EBA
  132. Art 131 Geldbußen
  133. Art 132 Zwangsgelder
  134. Art 133 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
  135. Art 134 Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und Geldbußen
  136. Art 135 Anhörung der betreffenden Personen
  137. Art 136 Überprüfung durch den Gerichtshof
  138. Art 137 Aufsichtsgebühren
  139. Art 138 Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden
  140. Art 139 Ausübung der Befugnisübertragung
  141. Art 140 Berichte über die Anwendung dieser Verordnung
  142. Art 141 Jahresbericht der ESMA über Marktentwicklungen
  143. Art 142 Bericht über die jüngsten Entwicklungen bei Kryptowerten
  144. Art 143 Übergangsmaßnahmen
  145. Art 144 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
  146. Art 145 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
  147. Art 146 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
  148. Art 147 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
  149. Art 148 Umsetzung der Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
  150. Art 149 Inkrafttreten und Anwendung