Gesetze / MiCA
MiCAArt 113 Rechtsmittel
(1)
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen gemäß dem nationalen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen im Interesse von Verbrauchern anrufen kann bzw. können, damit die Anwendung dieser Verordnung sichergestellt ist:
a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Inhaber von Kryptowerten haben, und
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, sich für den Schutz ihrer Mitglieder einzusetzen.