Gesetze / MiCA

MiCA

Art 115 Berichterstattung über verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen an die ESMA und die EBA

(1) Haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die darin genannten Bestimmungen festgelegt, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der EBA und der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle einschlägigen durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

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Art 114 Art 116