Gesetze / MiCA
MiCAArt 124 Prüfungen vor Ort
(1) Das in Artikel 119 genannte Kollegium wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.
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(10) Geht bei einem Gericht in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Genehmigung einer Prüfung vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Artikel 7 ein, so prüft dieses Gericht,
a) ob der in Absatz 4 genannte Beschluss der EBA echt ist, und
b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen angemessen und weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind.
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