Gesetze / MiCA

MiCA

Art 138 Übertragung von Aufgaben durch die EBA an die zuständigen Behörden

(1)

(2) Bevor die EBA Aufgaben im Sinne von Absatz 1 überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:

a) den Umfang der zu übertragenden Aufgabe,

b) den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und

c) die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die EBA.

(3)

(4)

Art 137 Art 139