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MiCA

Art 16 Zulassung

(1) Eine Person, darf einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragen, sofern sie nicht Emittent dieses vermögenswertereferenzierten Token ist und

a) eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen ist, die bzw. das in der Union niedergelassen ist und von der zuständigen Behörde ihres bzw. seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 21 hierzu eine Zulassung erhalten hat, oder

b) ein Kreditinstitut ist, das Artikel 17 einhält. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können mit schriftlicher Zustimmung des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token andere Personen diesen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbieten oder dessen Zulassung zum Handel beantragen. Diese Personen müssen die Artikel 27, 29 und 40 einhalten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen andere Unternehmen vermögenswertereferenzierte Token nur dann ausgeben, wenn ihre Rechtsform ein Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter sicherstellt, das dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist, und wenn sie einer gleichwertigen, ihrer Rechtsform entsprechenden Aufsicht unterliegen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a) über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jedes Kalendertags, der durchschnittliche ausstehende Wert des vermögenswertereferenzierten Token, der von einem Emittenten ausgegeben wurde, 5 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen amtlichen Währung niemals überstiegen hat und der Emittent nicht mit einem Netzwerk anderer ausgenommener Emittenten in Verbindung steht oder

b) sich das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und der vermögenswertereferenzierten Token nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden kann. Findet dieser Absatz Anwendung, so erstellen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 und übermitteln dieses Kryptowerte-Whitepaper und, auf Antrag, sämtliche Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.

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Art 15 Art 17