Gesetze / MiCA

MiCA

Art 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan

Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten ihre zuständige Behörde sofort über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten.

Art 32 Art 34