Gesetze / MiCA
MiCAArt 58
(1) Für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, gelten
a) die in Artikel 36, 37, 38 und 45 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen anstelle von Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG;
b) die in Artikel 35 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 45 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen anstelle von Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG. Abweichend von Artikel 36 Absatz 9 wird die unabhängige Prüfung in Bezug auf Emittenten signifikanter E-Geld-Token alle sechs Monate ab dem Tag des vorgeschrieben, an dem der Beschluss gemäß Artikel 56 oder 57 angenommen wurde, einen Token als signifikant einzustufen.
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