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Art 64 Entzug der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen

(1) Die zuständigen Behörden entziehen einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Zulassung, falls er

a) seine Zulassung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag ihrer Erteilung nicht in Anspruch genommen hat;

b) ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet;

c) neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht hat;

d) die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch Falschangaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat;

e) nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Zulassung erteilt wurde, und die von der zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen hat;

f) nicht über Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 aufgedeckt und verhindert werden;

g) in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, etwa auch gegen die Bestimmungen über den Schutz der Inhaber von Kryptowerten, der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen oder der Marktintegrität.

(2) Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, in folgenden Fällen die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu entziehen:

a) Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hat gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verstoßen;

b) der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen hat seine Zulassung als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut verloren und er hat es versäumt, innerhalb von 40 Kalendertagen Abhilfe zu schaffen.

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(5) Vor dem Entzug einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsultieren die zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn der betreffende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

a) ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ist;

b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ist;

c) durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.

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