Gesetze / MiCA

MiCA

Art 70 Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden

(1)

(2)

(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die einem Kreditinstitut oder bei einer Zentralbank gehaltenen Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, auf Konten geführt werden, die separat von Konten identifizierbar sind, auf denen Geldbeträge der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geführt werden.

(4) Werden Zahlungsdienste erbracht, unterrichten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ihre Kunden über Folgendes:

a) die Art dieser Dienste und die dafür geltenden Geschäftsbedingungen, einschließlich Verweisen auf das geltende nationale Recht und die Rechte der Kunden;

b) darüber, ob diese Dienste unmittelbar von ihnen oder von einem Dritten erbracht werden.

(5)

Art 69 Art 71