Gesetze / Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung

MilchLAusbV 2013

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Milchwirtschaftlichen Laboranten und der Milchwirtschaftlichen Laborantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2