Gesetze / Milch- und Margarinegesetz

MilchMargG

§ 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

§ 5 § 7