Gesetze / Milch- und Margarinegesetz
MilchMargG§ 8 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.
Gesetze / Milch- und Margarinegesetz
MilchMargGMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.