Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

MilzbRbV

§ 6 Milzbrand bei Wildtieren

§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.

§ 5 § 7