Gesetze / Mindestzuführungsverordnung

MindZV 2016

§ 14 Anzeigepflicht

Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.

§ 13 § 15