Gesetze / Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
MindlohnÜbkG§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(2)
Gesetze / Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
MindlohnÜbkG(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
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