Gesetze / Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 3 2002

§ 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

§ 23 § 25