Gesetze / Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

MittelweserG

§ 3

Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.

§ 2 § 4