Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 24 Prüfende

(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion bewertet.

(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 23 § 25