Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs
(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.