Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 3 Dauer der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Generalzolldirektion.

§ 2 § 4