Gesetze / Mobilitätshilfenverordnung

MobHV

§ 4 Anforderung an die Verzögerungseinrichtung

Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die

1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und
2.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreicht.
§ 3 § 5