Gesetze / Mobilitätshilfenverordnung MobHV § 6 Anforderung an die Schalleinrichtung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.06.2019. Zur aktuellen Fassung → Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer Glocke ausgerüstet ist.