Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung

MolkMeistPrV 2021

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 10 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

§ 12 § 14