Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
MtDFmEloAufklVDV§ 4 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.