Gesetze / Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

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§ 5

Bei mißbräuchlicher Benutzung kann der Ausweis durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises sofort eingezogen werden.

§ 4 § 6