Gesetze / Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

MuSchEltZV

§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.

§ 9 § 11