Gesetze / Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

MuSchSoldV

§ 4

Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.

§ 3a § 5