Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 12 Abschluss der Bundesfachplanung
(1) Die Bundesfachplanung ist binnen sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Bundesnetzagentur abzuschließen.
(2) Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Bundesfachplanung enthält
Der Entscheidung ist eine Begründung beizufügen, in der die Raumverträglichkeit im Einzelnen darzustellen ist. Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes sind auch die Gründe anzugeben, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt. Die Bundesnetzagentur hat nach Abschluss der Bundesfachplanung den nach den §§ 11 und 12 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichteten Vorhabenträger durch Bescheid aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag auf Planfeststellung zu stellen. Die zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind von der Frist zu benachrichtigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthält die Entscheidung im Fall des vereinfachten Verfahrens nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Verlauf der geringfügigen Änderung und im Fall des vereinfachten Verfahrens nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Darstellung der kleinräumig außerhalb des Trassenkorridors verlaufenden Abschnitte der Ausbaumaßnahme.