Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 36 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.