Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

NABEG

§ 36 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.

§ 35