Gesetze / Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen

NATOProtG

Art 6

Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des Ergänzungsabkommens sind nicht die Angehörigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher Staatsangehörigkeit.

Art 5 Art 7