Gesetze / Notfall-Dosiswerte-Verordnung

NDWV

§ 5 Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung

Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.

§ 4