Gesetze / NOOTS-Netz-Verordnung
NOOTSNetzV§ 2 Anschlussberechtigte
Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes.
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NOOTSNetzVBerechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes.