Gesetze / NOOTS-Netz-Verordnung

NOOTSNetzV

§ 2 Anschlussberechtigte

Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes.

§ 1 § 3