Gesetze / Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

NS-AufhG

§ 5

Weitergehende Vorschriften, die zur Wiedergutmachung oder Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege erlassen wurden, bleiben unberührt.

§ 4 § 6