Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll

NagProtBGebV

§ 1 Gebühren und Auslagen

Für Anordnungen und Abhilfemaßnahmen nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren in Höhe von 50 bis 20 000 Euro sowie Auslagen.

§ 2