Gesetze / Namensänderungsgesetz NamÄndG § 1 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 18.03.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.