Gesetze / Namensänderungsgesetz NamÄndG § 6 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 18.03.2021. Zur aktuellen Fassung → Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.