Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

NatPDrömlV

§ 1 Festsetzung

(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Drömling Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung Naturpark "Drömling".

§ 2