Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz

NatPHHarzV

§ 1 Festsetzung

(1) Der Hochharz wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Hochharz".

§ 2