Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
NatPJasmundV§ 9 Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege,
2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.