Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“

NatPUORegWildV

§ 2 Regulierung der Schwarzwildbestände

(1) Die Regulierung der Schwarzwildbestände ist im Nationalpark nach § 13 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ unbeschadet anderer Rechtsvorschriften im Rahmen der Einzeljagd zugelassen:

in der Schutzzone II des Nationalparks;

in der Schutzzone I b auf den im Kartensatz, Blatt 5 bis 15, 19, 21 und 22 dargestellten Polder- und Vorlandflächen bis zur Einstellung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigten im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf der Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes;

unabhängig von der Zonierung auf den im Kartensatz, Blatt 1, 2, 13, 16 bis 18 und 20 dargestellten, unmittelbar an landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb des Nationalparks angrenzenden und nicht weiter als 80 Meter von der Nationalparkgrenze entfernt liegenden Flächen im oder am Gellmersdorfer Forst, im Schöneberger-Stolper Wald, in den Densenbergen, im Gartzer Schrey und im Staffelder Wald.

(2) Vorbehaltlich der Zustimmung der Nationalparkverwaltung ist es ferner zulässig, zum Zwecke der Schwarzwildregulierung im Zeitraum zwischen dem 1. November und 31. Dezember eines jeden Jahres auf den im Kartensatz, Blatt 1 bis 22 dargestellten Flächen Drückjagden durchzuführen. Für die in der Schutzzone I b liegenden Polder- und Vorlandflächen gilt dies nur bis zur Einstellung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch Entschädigung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigten im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ auf Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes oder von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes. Auf zusammenhängenden Flächen, die zu unterschiedlichen Jagdbezirken gehören, haben sich die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke auf einen gemeinsamen Zeitpunkt für die Durchführung der jeweiligen Drückjagd zu verständigen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet die Nationalparkverwaltung.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann, soweit dies zur Sicherung des Hochwasserschutzes erforderlich ist, die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde auch nach Einstellung der Nutzung im Polder 10 die Durchführung von Drückjagden auf Schwarzwild zwischen dem 1. November und 31. Dezember eines jeden Jahres zum Zwecke der Bestandsregulierung anordnen.

§ 1 § 3