Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft

NatPVorpBlV

§ 9 Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:

1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer sowie des Küstenschutzes,
2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
§ 8 § 10