Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

NatPsSchweizV

§ 1 Festsetzung

(1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".

§ 2