Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
NatPsSchweizV§ 1 Festsetzung
(1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".