Gesetze / Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

NichtAnpG

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

§ 1b