Gesetze / Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

NiederlFrhEWGDG 2

§ 6

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5