Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 11 Angaben zur Amtsperson

Zur Amtsperson sind anzugeben

1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.
§ 10 § 12