Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

NotAktVV

§ 13 Angabe des Geschäftsgegenstands

Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.

§ 12 § 14